Virtuell abstimmen, digital mitwirken – Vereinsrecht neu gedacht
Zusammenfassung
Mit dem neuen Gesetz zur Digitalisierung des Vereinsrechts können Mitgliederversammlungen künftig dauerhaft auch virtuell oder hybrid durchgeführt werden. NAKOS-Autorin Antonia Goldin erklärt, was Vereine in der Selbsthilfe durch die Gesetzesänderung wissen müssen, welche Chancen sich daraus ergeben und wie sie digitale Beteiligung rechtskonform, barrierearm und zukunftsfähig gestalten können.
Seit 2023 können Vereine hybride1 und virtuelle2 Mitgliederversammlungen durchführen (auch wenn dies nicht in der Satzung verankert ist). Diese Möglichkeit bietet eine Gesetzesänderung im BGB § 32 Absatz 2, die am 21.03.2023 in Kraft getreten ist (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 72, S. 1 Bundesrat 2023).
Zuvor war die Regelung, dass Mitgliederversammlungen von Vereinen sowie Versammlungen anderer Vereins- und Stiftungsorgane in Präsenz stattfinden müssen, außer die virtuelle Abhaltung ist in der Satzung ausdrücklich vorgesehen oder findet die ausdrückliche Zustimmung aller Mitglieder. Während der Pandemie ermöglichte eine Sonderregelung3 digitale Mitgliederversammlungen auch ohne Satzungsregelung (vgl. Deutscher Bundestag 2023, S. 1). Nach Ablauf der Sonderregelung im August 2022 erhalten Vereine mithilfe der Gesetzesänderung die Möglichkeit, die während der Pandemie digital erprobten Arbeitsweisen fortzuführen und ihre Mitgliederrechte ohne Anwesenheit am Versammlungsort ausüben zu können.
Bedeutung für die Selbsthilfe
Für Selbsthilfekontaktstellen, -gruppen und -organisationen, die als Verein organisiert sind, bedeutet dies, dass sie nun Mitgliederversammlungen virtuell oder hybrid ohne Satzungsänderung stattfinden lassen können. Genauer gesagt sieht das Gesetz damit vor, Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilzunehmen und weitere Mitgliederrechte auszuüben (vgl. Deutscher Bundestag 2023, S. 11). Das bedeutet für Selbsthilfeaktive und -unterstützende, dass eine Teilnahme an der Mitgliederversammlung mittels Bild- und Tonübertragungen (Videokonferenz), Telefonkonferenz oder per Internetdialog („Chat“) erfolgen kann. Eine Abstimmung (sofern diese nicht anonym erfolgt) über einen Beschluss ist auch per E-Mail möglich.
Seitdem das Gesetz in Kraft ist (21.03.2023), können Einberufungsorgane (i. d. R. Vorstand oder laut Satzung definiertes Einberufungsorgan) hybride Mitgliederversammlungen gestatten, bei denen den Mitgliedern die Möglichkeit einer Teilnahme an der Mitgliederversammlung ohne physische Anwesenheit am Versammlungsort mittels elektronischer Kommunikation eröffnet wird. Ergänzend können Mitglieder beschließen, künftige Versammlungen rein virtuell durchführen zu wollen (vgl. Deutscher Bundestag 2023, S. 11). Zu Beginn der Mitgliederversammlung sollte ein Beschluss zur Ermöglichung von hybriden oder rein virtuellen Mitgliederversammlungen gefasst werden, welcher dann für zukünftige Versammlungen gilt. Für eine Beschlussfassung innerhalb der Mitgliederversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, außerhalb einer Mitgliederversammlung ist diese nur einstimmig möglich. Die Ermächtigung zu virtuellen und hybriden Mitgliederversammlungen kann durch Beschluss auch wieder zurückgenommen werden (vgl. ebd., S. 12).
Diese Gesetzesänderung gibt den Vereinen in der Selbsthilfe die Möglichkeit, ihre digitalen Arbeitspraktiken fortzuführen oder zu erweitern. Hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen können dazu führen, dass Mitglieder flexibler an Entscheidungsprozessen teilnehmen können. Der Aspekt, dass die Mitgliederversammlungen in dieser Form ortsungebunden sind, ist für viele Selbsthilfeaktive und -unterstützende von großer Relevanz.
Anmerkungen
1 Eine Mischung aus Mitgliedern, die in Präsenz an der Versammlung teilnehmen und Mitgliedern, die durch internetbasierte Kommunikationsmittel dazu geschaltet sind.
2 Alle Mitglieder nutzen internetbasierte Kommunikationsmittel.
3 § 5 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG)
Quellen
BGB: Bürgerliches Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil I, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 72), Link: www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/72/VO
Bundesrat: Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages. Drucksache 55/23. 10.02.23, S. 1-2, Link: www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2023/0001-0100/55-23.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Deutscher Bundestag: 20. Wahlperiode. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss). Drucksache 20/5585. 08.02.2023, S. 1-12, Link: https://dserver.bundestag.de/btd/20/055/2005585.pdf
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht vom 14. März 2023
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 32 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“ 2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Weitere Literatur- und Medientipps
Ergänzend zu unseren Fachbeiträgen finden Sie auf NAKOS IMPULSE weiterführende Literatur- und Medientipps rund um dieses und andere Themen der Selbsthilfe.