Virtuell abstimmen, digital mitwirken – Vereinsrecht neu gedacht

Ein Beitrag der NAKOS

Zusammenfassung

Mit dem neuen Gesetz zur Digitalisierung des Vereinsrechts können Mitgliederversammlungen künftig dauerhaft auch virtuell oder hybrid durchgeführt werden. NAKOS-Autorin Antonia Goldin erklärt, was Vereine in der Selbsthilfe durch die Gesetzesänderung wissen müssen, welche Chancen sich daraus ergeben und wie sie digitale Beteiligung rechtskonform, barrierearm und zukunftsfähig gestalten können.

Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht vom 14. März 2023

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 32 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“ 2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.