Selbsthilfe trifft Jugendhilfe: Neue Chancen durch das KJSG
Zusammenfassung
Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) will Beteiligung und Schutz junger Menschen verbessern. Doch was bedeutet das für die Selbsthilfepraxis? Die NAKOS-Befragung zeigt: Viele Kontaktstellen sehen Potenzial, aber auch Informationslücken. Der Beitrag beleuchtet Erwartungen, Unterstützungsbedarfe und erste Ideen, wie junge Selbsthilfeakteur*innen gestärkt werden können.
Ziel des im Juni 2021 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) ist unter anderem eine stärkere Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen in Entscheidungsprozesse der öffentlichen Jugendhilfe „… insbesondere zur Lösung von Problemen im Gemeinwesen oder innerhalb von Einrichtungen“ (§ 4a(2) SGB VIII). Vor allem Kinder und Jugendliche mit besonderem Unterstützungsbedarf sollen durch neu verankerte Anlaufstellen mehr Gehör finden, ihre Interessen in selbstorganisierten Zusammenschlüssen vertreten können und so an Entscheidungen beteiligt werden, die sie betreffen.
Das neue Gesetz nennt explizit die Einbindung von selbstorganisierten Zusammenschlüssen von Personen, die ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, Adressat*innen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Selbsthilfekontaktstellen (vgl. Hundertmark-Mayser 2022, S. 30-33). Zu selbstorganisierten Zusammenschlüssen können laut der amtlichen Gesetzesbegründung unter anderem Jugendverbände, Zusammenschlüsse von Careleavern (Personen, die eine Pflegefamilie oder Einrichtung der stationären Jugendhilfe verlassen haben) und Gruppen von Pflegeeltern gehören.
Zwischen dem 16. Juni und dem 12. Juli 2022 führte die NAKOS eine bundesweite Befragung bei Selbsthilfekontaktstellen durch, in der auch nach ihren jeweiligen Berührungspunkten mit dem neuen Kinder- und Jugendstärkungsgesetz gefragt wurde. Von 203 Selbsthilfekontaktstellen, die an der Befragung teilgenommen hatten, gaben 23 Selbsthilfekontaktstellen an, in ihrer Arbeit bereits mit der Umsetzung des KJSG in Berührung gekommen zu sein.
Zwei Selbsthilfekontaktstellen gaben an, im Jugendhilfeausschuss vertreten zu sein. Dies entspricht der Änderung von Paragraph 71, nach dem selbstorganisierte Zusammenschlüsse von Personen, die in der Kinder- und Jugendhilfe eingebunden sind, sowie Selbsthilfekontaktstellen als beratende Mitglieder in dem Ausschuss integriert werden sollen.
Nach Paragraph 78 sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe ebenfalls die Bildung von Arbeitsgemeinschaften zur Abstimmung von Maßnahmen mit selbstorganisierten Zusammenschlüssen anstreben. Drei der Selbsthilfekontaktstellen gaben an mit anderen Einrichtungen zusammenzuarbeiten, so zum Beispiel mit Fachberatungen, dem Bezirksamt sowie dem Sozialen Dienst des Landratsamts.
In der Befragung erwähnten die Selbsthilfekontaktstellen noch andere Berührungspunkte mit dem allgemeinen Thema der Kinder- und Jugendhilfe: Zwei Selbsthilfekontaktstellen nannten in diesem Zusammenhang konkrete Projekte, in denen sie sich um die Gesundheit und Aufklärung von Kindern und Jugendlichen bemühen. Im Rahmen des Braunschweiger Projekts „Kontextcheck“ wurde 2021 eine Bedarfsanalyse zur Verbesserung der psychischen Gesundheit von Jugendlichen und jungen Erwachsenen durchgeführt, um die Versorgungs- und Präventionsangebote auf kommunaler Ebene zu analysieren und strategisch zu verbessern. Im Rahmen des Projekts „Saftbar – wir mixen, was uns verbindet“ macht die Selbsthilfekontaktstelle Bautzen präventiv in Schulen auf Alkoholsucht aufmerksam.
Zwei Selbsthilfekontaktstellen äußerten Überlegungen, Selbsthilfegruppen für Kinder und Jugendliche zu initiieren, so zum Beispiel Gruppen für Kinder und Jugendliche, die von häuslicher und sexueller Gewalt betroffen sind. Ebenso nannte eine Kontaktstelle erste Überlegungen für neue Selbsthilfegruppen speziell für Pflegeeltern und Careleaver. Eine Selbsthilfekontaktstelle gab an, das örtliche Jugendamt über die Möglichkeiten junger Selbsthilfe sowie bestehende Angebote für Eltern-Kind-Selbsthilfegruppen zu informieren. Zwei Selbsthilfekontaktstellen beschäftigen sich in regionalen und landesweiten Arbeitskreisen mit dem KJSG.
Auch wenn in der NAKOS-Befragung nur wenige Angaben zu den Berührungspunkten mit dem KJSG gemacht wurden, sind dies fruchtbare Ansätze für dieses neue Arbeitsfeld der Selbsthilfekontaktstellen. Leider wurden im Gesetz keine konkreten Handlungsempfehlungen für die Einbeziehung von Betroffenenvertretungen gemacht. Die NAKOS hat sich vorgenommen die Entwicklungen weiter zu verfolgen, Kooperationen mit Betroffenenvertretungen aus der organisierten Selbsthilfe aufzubauen und den bundesweiten Austausch zwischen den Selbsthilfekontaktstellen zur Umsetzung des KJSG zu fördern.
Quellen
BMJV (Hrsg.): Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBI. I S. 1163) § 4a Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung, Link: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__4a.html (abgerufen am 19.11.2025)
Hundertmark-Mayser, Jutta: Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen. In: NAKOS INFO, Nr. 125. Berlin 2022. S. 30-33.
Weitere Literatur- und Medientipps
Ergänzend zu unseren Fachbeiträgen finden Sie auf NAKOS IMPULSE weiterführende Literatur- und Medientipps rund um dieses und andere Themen der Selbsthilfe.