Neue Regeln – stabile Gemeinschaft: Was sich für Selbsthilfegruppen ändert
Zusammenfassung
Die Reform des Gesellschaftsrechts zum 1. Januar 2024 brachte wichtige Neuerungen für Selbsthilfegruppen mit sich. Was bedeutet das in der Praxis? Rechtsanwältin Renate Mitleger-Lehner erklärte kurz nach Inkrafttreten der Reform, welche neuen Varianten der BGB-Gesellschaft nun rechtlich möglich sind und welche Chancen die neue „eGbR“ als mögliche Alternative zum Verein bietet.
Präambel
Selbsthilfegruppen sind – rechtlich gesehen – mehr oder minder lose Zusammenschlüsse von Personen. Starre Organisationsformen oder bürokratische Vorgaben sind weder gewünscht noch erforderlich. Damit sind sie juristisch betrachtet Personengesellschaften, verankert und ausgestaltet im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Zum 1. Januar 2024 hat der Gesetzgeber nun diesen Rechtsbereich reformiert und umgestaltet.
Zur Klarstellung:
Für alle Selbsthilfegruppen, die ein eingetragener Verein sind, ist die neue Gesetzeslage unbeachtlich, für sie bleibt alles wie bisher. Auch für nicht eingetragene Vereine gilt das neue Gesellschaftsrecht nicht. Die Vorschrift zum nicht eingetragenen Verein wurde auch, aber gesondert reformiert und ist nicht Gegenstand dieser Abhandlung.
Einführung
Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (die BGB-Gesellschaft, abgekürzt „GbR“) ist ein ehrwürdiges Rechtsinstitut. Bereits bei Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches, des BGB, zum 1. Januar 1900 war es an gleicher Stelle vertreten und hat in den letzten rund 120 Jahren wenig Veränderung erfahren. Die GbR wurde seither immer ein wenig wie ein Stiefkind behandelt, war sie doch für das Auftreten im Handel und Gewerbe zu instabil, viel zu elastisch. Aber sie war nicht totzukriegen. Einfach deshalb, weil sie den Bedürfnissen der Menschen, die etwas bewegen wollten, am nächsten kam. Ohne große juristische Klimmzüge konnten sich Menschen zusammentun und ein gemeinsames Ziel verfolgen, sich aktuellen Veränderungen anpassen und sich immer wieder neu erfinden. Wie gemacht für die Selbsthilfebewegung. Formfrei, niederschwellig, basisdemokratisch.
Die Reform des Gesellschaftsrechts zum 1. Januar 2024 ist nun der Versuch, der GbR klarere Konturen zu geben und ihr ein besseres Standing in Gewerbe und Handel, also im Rechtsverkehr zu verschaffen. Die BGB-Gesellschaft sollte „fitter“ und transparenter gemacht werden und den Vertragsparteien mehr Sicherheit bringen. Der Gesetzgeber hatte bei dieser Novellierung natürlich nicht die Selbsthilfe oder andere ideell arbeitende Gruppierungen im Blick, sondern unternehmerische Tätigkeiten. Dennoch ist diese Reform auch für die Selbsthilfearbeit relevant. Wie wirkt sich die neue Rechtslage auf Selbsthilfegruppen aus? Bringt sie mehr Klarheit oder mehr Bürokratie, birgt sie vielleicht auch neue Möglichkeiten? Damit beschäftigt sich die vorliegende Fachinformation.
Die neue Rechtslage
Zunächst kommt es, wie so oft bei rechtlichen Neuerungen zu einer Verkomplizierung.
Das Gesetz arbeitet jetzt mit zwei Begriffen für die BGB-Gesellschaft und darüber hinaus mit insgesamt drei Varianten.
Es gibt zum einen eine rechtsfähige Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB) und eine nicht rechtsfähige Gesellschaft (§ 705 Abs. 2. i.V.m. §§ 740 BGB).
Daneben kann die rechtsfähige Gesellschaft in zwei Erscheinungsformen auftreten. Durch die Eintragung im Gesellschaftsregister wird sie zur eingetragenen Gesellschaft „eGbR“ (§ 707 –
§ 707d BGB). Ohne Eintragung ist sie einfach eine rechtsfähige Gesellschaft.
Innerhalb des Gesellschaftsrechts gibt es also nunmehr drei Varianten. Allen Gesellschaften ist immanent, dass sie einen gemeinsamen Zweck verfolgen und sich die Mitglieder untereinander verpflichten, diesen Zweck zu fördern (§ 705 Abs. 1 BGB). Diese gegenseitige Verpflichtung wird durch den Gesellschaftsvertrag erreicht. Er manifestiert zum einen den Willen eine Gruppe zu sein und regelt zum anderen die Rechtsbeziehungen untereinander und Dritten gegenüber.

Wie bisher: Die rechtsfähige Gesellschaft
Eine gute Nachricht vorab: Für die meisten Selbsthilfegruppen ist nichts weiter erforderlich. Es bleibt alles wie es ist. Nur der Name ändert sich: rechtsfähige Gesellschaft.
Selbsthilfegruppen nehmen in der Regel am Rechtsverkehr teil. Wirklich? Bei vielen Gruppen spricht das eigene Selbstverständnis eher dagegen. Man trifft sich, tauscht sich aus und unterstützt sich gegenseitig. Wo ist da ein Auftreten nach außen?
Bedacht werden sollte aber folgendes: Viele Gruppen schließen für ihre Treffen Raumnutzungsverträge oder Mietverträge ab. Das ist eine rechtsverbindliche Verpflichtung. Ähnliches gilt auch für die Antragstellung zur Förderung durch die Krankenkassen. Diese geht damit einher, die Mittel ordnungsgemäß zu verwenden und Verwendungsnachweise zu erstellen. Damit nehmen die Gruppen am Rechtsverkehr teil. Denkbar sind auch viele weitere „Ausflüge“ in den Rechtsverkehr, zum Beispiel die Organisation einer Veranstaltung oder die Einladung von Referierenden, mit denen ein Honorar vereinbart wird. Daher sind sie rechtsfähige Gesellschaften.
Beispiele für Teilnahmen am Rechtsverkehr
- Raumnutzungsvertrag oder Mietvertrag unterzeichnen
- Förderantrag stellen
- Organisation einer Veranstaltung
- Einladung von Referierenden
Gleichgeblieben ist – wie bei der Rechtslage bis 2023 – die persönliche Haftung der Gesellschafter*innen, also der Gruppenmitglieder. Geht die Gruppe eine vertragliche Verbindlichkeit ein, bucht einen Bus für einen Ausflug oder kauft zum Beispiel einen Laptop, dann haften alle Mitglieder der Gruppe, auch mit ihrem Privatvermögen. Das ist nicht wegzudiskutieren. Allerdings war dies in der Vergangenheit für die Selbsthilfearbeit nicht problematisch. Zum einen entfaltet die Gruppe keine unternehmerische Tätigkeit mit den entsprechenden Risiken, zum anderen entscheidet die Gruppe vor Abschluss eines Vertrages, welche Beträge sie ausgeben möchte. Ausgaben werden dann aus dem Vermögen der Gesellschaft (§ 713 BGB) bezahlt. Die persönliche Haftung der Gruppenmitglieder ist daher erst in zweiter Hinsicht gefragt. Für die Selbsthilfearbeit stellt dies kein Hindernis dar. Das war früher so und hat sich für die rechtsfähige Gesellschaft auch jetzt nicht geändert.
Für die meisten Selbsthilfegruppen bleibt also alles wie es ist.
Neu: Die eingetragene Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (eGbR)
Und dies ist neu. Im Gegensatz zur Gesetzeslage vor 2024 ist es jetzt auch möglich, dass sich eine rechtsfähige Gesellschaft in ein Register eintragen lässt. Dieses Gesellschaftsregister wird beim Handelsregister (vergl. § 797b BGB) bei den jeweiligen Amtsgerichten geführt.
Wie gesagt: Der Gesetzgeber hatte mit der Novellierung vor allen Dingen Handel und Gewerbe im Blick. Es geht um Gläubigerschutz: Wer einen Anspruch gegen eine GbR besitzt, soll sich leichter tun, diesen durchzusetzen. Man soll einfacher und schneller feststellen können, gegen wen man vorgehen kann, wer sein*e Schuldner*in ist. Dazu dient das neue Register. Eine Eintragung bedeutet immer bürokratischen Aufwand, das ist eine weniger gute Nachricht. Sie muss von allen Gesellschafter*innen „erwirkt“ werden. Gemeint ist damit, dass die Einschaltung eines*r Notars*in erforderlich ist, der*die wiederum die Eintragung elektronisch vornimmt.
Damit entstehen Kosten, sowohl für den*die Notar*in als auch beim Gericht. Exemplarisch sei hier genannt: Für zwei Gesellschafter*innen belaufen sich die Notarkosten ab zirka 135 Euro netto, weiter fallen Gerichtskosten in Höhe von 100 Euro an (zitiert nach: Giehl, Beck‘sche Online-Formulare, Vertrag 66. Edition 2023, Stand 01.09.2023).
Für die Eintragung sind nachfolgende Angaben notwendig:
- Name der Gesellschaft
- Sitz der Gesellschaft und Anschrift
- Namen, Vornamen, Geburtsdatum der Gesellschafter*innen
- Angaben zur Vertretungsbefugnis
Weitere Angaben sind nicht erforderlich. Die Vorlage eines Vertrages, der die Ausgestaltung des Gruppenverständnisses, des Gruppenreglements darlegt, ist nicht nötig. Es sind nur die Informationen anzugeben, die Außenwirkung erzielen. Im Wesentlichen also, wer Mitglied der Gruppe ist und wer sie wirksam vertreten kann. Trotz der Eintragungsprozederes sollen die Erfordernisse für die Teilnehmenden möglichst geringgehalten werden.
Wichtig: Keine Gesellschaft, keine Gruppe muss sich eintragen lassen. Es besteht lediglich die Möglichkeit dazu.
Nicht wirklich neu: die nicht rechtsfähige Gesellschaft
Die dritte Variante, die die jetzige Rechtslage mit sich bringt, ist kein Novum. Die nicht rechtsfähige Gesellschaft existierte schon lange in der juristischen Fachwelt unter der Bezeichnung „Innengesellschaft“. Neu ist, dass sie nun gesetzlich verankert wurde (§§ 740 – 740c BGB).
Das wichtigste Unterscheidungskriterium gegenüber der rechtsfähigen Gesellschaft ist, dass den nicht rechtsfähigen Gesellschaften der Wille fehlt, am Rechtsverkehr teilzunehmen und sie dies auch nicht tun. Ihr Ziel ist, das Verhältnis der Mitglieder, der Gesellschafter*innen untereinander zu regeln (§ 740 Abs. 1 BGB). Sie wollen keine Außenwirkung erzielen.
Kann die nicht rechtsfähige Gesellschaft in der Selbsthilfe auch eine Rolle spielen?
Hier ist zunächst an Gruppen zu denken, die keine Förderung erhalten, so kein „Gruppenvermögen“ erlangen und sich gegebenenfalls privat oder in einem Café treffen. Es werden also weder Verpflichtungen dem Fördermittelgeber gegenüber eingegangen noch Raumnutzungsverträge abgeschlossen. Vielleicht lassen sich hier Trauergruppen oder Unter-/
Ortsgruppen von anonymen Selbsthilfegruppen fassen. Es ist weiter an Gruppen zu denken, deren „Ausflüge in den Rechtsverkehr“ von den jeweiligen Regional- oder Landesorganisationen geregelt werden, denen sie angehören.
Aber auch an einen weiteren Personenkreis kann gedacht werden: Selbsthilfegruppen, die sich ausschließlich im digitalen Raum treffen. All diesen Gruppen ist gemeinsam, dass sie in der Regel nach außen keine Sichtbarkeit erzielen und erzielen wollen. Dennoch bewegen sich diese Selbsthilfegruppen nicht im rechtsfreien Raum. Sie haben – zumindest indirekt – Außenwirkung.
Im digitalen Bereich sind es zwangsläufig die Organisierenden der Gruppe, die Links zu den Treffen per E-Mail verschicken und die Verbindung mit einem Anbieter, einem Tool aufrechterhalten. Virtuelle Tätigkeit ist immer Datenverarbeitung und führt zwangsläufig dazu, dass rechtsverbindliche Verantwortlichkeiten der Gruppe gegenüber bestehen und ein weiteres Rechtsverhältnis mit dem Anbieter besteht.
Aber auch ohne Ansehung von Datenschutzfragen gibt es in der Gruppe immer eine Person, die zum Beispiel den Kontakt mit dem Landesverband aufrechterhält, sich um die Organisation der Gruppe kümmert, zu den Treffen einlädt.
Diese indirekte Außenwirkung konstruiert der Gesetzgeber so, dass diejenige Person, die die Verbindung zur Außenwelt hält, im Auftrag der Gruppe handelt. Es gilt somit Auftragsrecht (§§ 662 ff. BGB). Die Folge ist, dass für alle Belange, die im Außenverhältnis geregelt werden müssen, die beauftragte Person Dritten gegenüber alleine verantwortlich ist. Hier gibt es keine gemeinsame Haftung der Gruppenmitglieder. Und darin besteht der Unterschied zur rechtsfähigen Gesellschaft.
Für den Bereich der digitalen Selbsthilfe wird dies noch klarer. Denn im Datenschutzrecht sind Organisator*innen, Administrator*innen der Gruppe verantwortlich, wenn personenbezogene Daten der Teilnehmenden rechtswidrig an Dritte gelangen.
Auswirkungen und Chancen der neuen Rechtslage für die Selbsthilfe
Alle drei neuen Varianten berühren die Arbeit der Selbsthilfegruppen. Auch wenn sich vielleicht für das Gros der Selbsthilfegruppen nichts ändert. Denn die Arbeit wird für die Selbsthilfegruppen kontinuierlich weiter gehen, nur werden sie sich – rechtlich gesehen – als rechtsfähige Gesellschaften wiederfinden. Ihr Gruppenleben wird keine Veränderung erfahren.
Das größte Veränderungspotenzial bietet die eGbR. Hier eröffnen sich neue Möglichkeiten um den Preis einer erhöhten Bürokratie. Dies kann Auswirkungen auf die Führung des Gruppenkontos haben, aber auch mehr Transparenz gegenüber Fördermittelgebern mit sich bringen.
Außerdem führt diese Gesetzesnovelle zu einer besseren Trennschärfe zwischen den einzelnen Gesellschaftsformen und erleichtert ihre Abgrenzung untereinander.
Das Gruppenkonto
Für Gruppen, die sich zur Eintragung ins Gesellschaftsregister entschließen, bedeutet dies, dass ihr Auftreten im Rechtsverkehr „professioneller“ wird. Dies wiederum wird sich auf die Kontoführung und die Unterhaltung eines Gruppenkontos auswirken.
Die Forderung der Banken nach der Vorlage eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages hat bei den Selbsthilfegruppen in der Vergangenheit zu viel Frustration geführt. Für die „freien“ Gruppen ohne Vereinsstatus war die Erlangung eines Gruppenkontos bei einer Bank oder Sparkasse immer eine große Schwierigkeit.
Diese Problematik müsste für Selbsthilfegruppen, die als eGbR fungieren, in Zukunft ausgestanden sein. Was von Seiten der Banken an Transparenz und Kontenklarheit – unter Hinweis auf das Geldwäschegesetz – gefordert wird, ist durch die Eintragung ins Gesellschaftsregister erfüllt.
Somit gäbe es endlich ein Gruppenkonto auf den Namen der Gruppe. Denn die Gesetzesänderung lässt die „Firmierung“ einer Gesellschaft unter ihrem Namen nicht nur zu, sondern erwartet sie. Das lässt sich als Vorteil verbuchen.
Als Nachteil erweist sich, dass Änderungen im Personenkreis der Gesellschafter*innen dem Registergericht gegenüber anzeigepflichtig sind. In Hinblick auf die gewünschte und gewollte Fluktuation innerhalb der Selbsthilfe führt dies dazu, dass immer wieder Neueinträge erforderlich wären. Die dabei jeweils entstehenden Kosten dürfen auch nicht vergessen werden.
Für das Gros der Selbsthilfegruppen lässt sich wohl konstatieren, dass die Eintragung einer Gruppe ins Gesellschaftsregister schwer praktikabel und kaum bezahlbar ist. Hinzu kommt, dass die Vorgaben des Registergerichts viel Bürokratie bedeuten und dem Gebot der Niederschwelligkeit in der Selbsthilfe zuwiderlaufen.
Dennoch sollte die Selbsthilfelandschaft darauf gefasst sein, dass seitens der Banken und Sparkassen der Hinweis auf die Möglichkeit der Registereintragung abgestellt und gegebenenfalls auch empfohlen wird. Aber wie gesagt: Es besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Eintragung.
Eine andere Überlegung scheint außerdem naheliegend: Nicht eingetragene Gesellschaften im Bereich der Selbsthilfe dürften es in Zukunft noch schwerer haben, ein Gruppenkonto zu erlangen, das nicht als Giro- oder Unterkonto eines Gruppenmitglieds geführt wird.
Die eGbR ein „Verein light“?
Nur um ein Gruppenkonto zu erlangen, wird es für keine Selbsthilfegruppe eine ersthafte Option sein, sich ins Gesellschaftsregister einzutragen. Man kann aber Überlegungen anstellen, ob eine Eintragung nicht doch Vorteile in anderer Hinsicht bietet. Vielleicht könnte die eGbR als „Verein light“ funktionieren?
Gegenüber einer Vereinsgründung bietet die eGbR durchaus Vorteile: Es sind weder sieben Gründungsmitglieder erforderlich noch eine Satzung. Es entfallen die Formalitäten wie Gründungsversammlung und Gründungsprotokoll. Für das Bestehen der eGbR müssen weder Regelungen für Mitgliederversammlungen getroffen noch diese abgehalten werden. Es muss kein Vorstand regelmäßig gewählt werden. Bei der Beschlussfassung müssen keine Formalien beachtet werden. All diese Vorgaben aus dem Vereinsrecht sind bei der eGbR nicht erforderlich.
Unter dem Stichwort „Gläubigerschutz“ wäre weiter daran zu denken, dass die eGbR auch für Fördermittelgeber eine größere Sicherheit bietet. Insbesondere im Bereich der sozialen Selbsthilfe und des bürgerschaftlichen Engagements existieren Unterstützungsmöglichkeiten durch kommunale oder kirchliche Träger. Diese Förderungen waren oft daran geknüpft, dass die Empfänger*innen der Leistung Vereinsstatus besaßen. Die Eintragung ins Gesellschaftsregister bringt Transparenz dahingehend, welche Personen in der Selbsthilfegruppe verantwortlich sind. Sie wäre damit so etwas wie ein „Verein light“. Gegebenenfalls liegen darin auch Chancen bei einer projektbezogenen Förderung, da auch die Rückabwicklung einer Gesellschaft leichter ist. Soweit die Vorteile gegenüber einer Vereinsgründung.
Als Nachteile muss zunächst bedacht werden, dass die Gesellschafter*innen, also die Mitglieder der „eGbR“ festgelegt sind und somit der Wechsel dem Registergericht gegenüber anzeigepflichtig ist. Das widerspricht der Fluktuation bei den Selbsthilfegruppen. Bei der Eintragung wäre es daher sicherlich ratsam, die Gesellschafter*innen quasi aus dem „harten Kern“ der Gruppe zu rekrutieren und nur diese Mitglieder in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.
Als weiterer Nachteil sei die Gemeinnützigkeit entsprechend des Steuerrechts genannt. Die Verleihung des Titels „gemeinnützig“ ist enumerativ, abschließend im Steuerrecht geregelt. Nur Vereine, und wenige andere juristische Personen kommen in den Genuss dieser Bezeichnung und sind so attraktiv für Spendende. Eine Ausdehnung auf Personengesellschaften, eingetragen oder nicht, ist derzeit nicht absehbar.
Tabelle: Vor- und Nachteile einer eingetragenen Gesellschaft (eGbR)
| Vorteile einer eGbR | Nachteile einer eGbR |
| + Niedrigschwelliger als Vereinsgründung (keine sieben Gründungsmitglieder, weder Gründungsversammlung noch -protokoll notwendig) + Keine regelmäßigen Vorstandswahlen + Sicherheit für Fördermittelgeber + Rückabwicklung einer eGbR leichter + Eröffnung eines Gruppenkontos bei der Bank durch Gesellschaftsvertrag möglich | – Für Eintragung im Gesellschaftsregister entstehen Kosten, hoher Aufwand – Bei Wechsel der Gesellschafter*innen Meldeplicht beim Registergericht, welche mit Kosten verbunden ist – Keine Gemeinnützigkeit möglich |
Gemeinschaftliche Selbsthilfe und nicht rechtsfähige Gesellschaft
In der Vergangenheit gab es oft Diskussionen bei Gruppen, die kaum oder nicht nach außen auftraten, ob sie wirklich eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts seien oder nicht. Das Konstrukt einer „Innengesellschaft“ nach bisher geltendem Recht war eher etwas für Akademiker*innen denn für Praktiker*innen.
Hier bringt die neue Rechtslage durchaus mehr Klarheit. Wird innerhalb der Gruppe vertreten, keine rechtsfähige Gesellschaft zu sein, so schlägt hier die Stunde der Gruppensprecher*innen: Die einzige Unterscheidung im Bereich der Selbsthilfe ist die Haftungsfrage.
Bei einer rechtsfähigen Gesellschaft haftet die ganze Gruppe und jede*r einzelne auch als Gesamtschuldner*in. Bei der nicht rechtsfähigen Gesellschaft gibt es keine gesamtschuldnerische Haftung. Das bedeutet: Wer die Gruppe organisiert, das Gruppenleben aufrechterhält und somit zwangsläufig Rechtsbeziehungen nach außen eingeht, haftet alleine.
Die Anwendbarkeit von Auftragsrecht bedeutet, dass die Person, die für die Gruppe handelt, im Außenverhältnis alleine haftet. Die Gruppe bleibt außen vor und die beauftragte Person besitzt gegenüber der Gruppe lediglich einen Regressanspruch für die getätigten Auslagen.
Dies mag in der Praxis oft keinen großen Unterschied machen. Gruppensprecher*in sollten sich dies aber bewusst machen und auch mit den Teilnehmenden deutlich kommunizieren. Es bestehen Verantwortlichkeiten.
Deutlich und auch praktisch bedeutsam wird dies im digitalen Bereich. Gruppen, die sich nur im Netz treffen, werden sich oft als Gruppe ohne Außenwirkung begreifen. Aber dennoch gibt es eine Person, die als Organisator*in auftritt, die die vertragliche Verbindung mit den Anbietenden des Tools unterhält. Dieses Auftreten nach außen führt zu Verantwortlichkeiten im Sinne des Datenschutzes gegenüber den teilnehmenden Personen. Die Möglichkeiten von Social Media sind praktisch und niederschwellig, aber auch hier befindet man sich nicht im rechtsfreien Raum. Missbrauch oder Datenpannen haben rechtliche Konsequenzen. Dies sollte den Akteur*innen bewusst sein. Daher ist ein Diskurs über Verantwortung und rechtliche Konsequenzen auch bei nicht rechtsfähigen Gesellschaften sinnvoll und wichtig.
Zusammenfassung
Keine Aufregung!
Für das Gros der Selbsthilfegruppen wird die geänderte Gesetzeslage keine neuen Erfordernisse bringen. Bewusst sein sollten sich die Gruppen aber, dass sie in der überwiegenden Zahl als rechtsfähige Gesellschaften gelten.
Für Selbsthilfegruppen, die viele Rechtsbeziehungen eingehen und größere Beträge an Förderung erhalten, mag der bürokratische Aufwand einer eingetragenen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (eGbR) durchaus sinnvoll sein. Die Eintragung ins Gesellschaftsregister und die Eröffnung eines Gruppenkontos auf dieser Basis können gut investierte Kosten sein. Gleichwohl wird damit auch nach der Eintragung der Verwaltungsaufwand höher bleiben. Jede personelle Veränderung der eingetragenen Mitglieder bleibt anzeigepflichtig.
Für diejenigen Selbsthilfegruppen, die sich als nicht rechtsfähige Gesellschaft verstehen, gilt: Die Person, die für die Gruppe nach außen auftritt, und sei es auch nur als Organisator*in einer Social Media-Gruppe, trägt nach außen hin die alleinige Verantwortung.
Abschließend lässt sich sagen, dass die Gesetzesänderung zum 1. Januar 2024 im Rechtsverkehr durchaus für mehr Transparenz und Klarheit sorgt. Darüber hinaus dürften die Hürden für Selbsthilfegruppen, um den Status einer eingetragenen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zu erreichen, ziemlich hoch sein und viele Gruppen abschrecken. Ein Leben als – nicht eingetragene – rechtsfähige Gesellschaft wird daher die Regel bleiben.
Alle zitierten Paragraphen entsprechen der Rechtslage ab dem 1. Januar 2024; es wurde daher darauf verzichtet auf „n.F.“ (neue Fassung) hinzuweisen.
Weitere Literatur- und Medientipps
Ergänzend zu unseren Fachbeiträgen finden Sie auf NAKOS IMPULSE weiterführende Literatur- und Medientipps rund um dieses und andere Themen der Selbsthilfe.