Kinder- und Jugendstärkungsgesetz erkennt Potenzial junger Selbsthilfe an

Ein Beitrag der NAKOS

Zusammenfassung

Erstmals erkennt das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) die gemeinschaftliche Selbsthilfe als unterstützendes Angebot in der Kinder- und Jugendhilfe an. Das eröffnet neue Chancen für junge Menschen mit psychischen Belastungen und für junge Selbsthilfegruppen. NAKOS-Geschäftsführerin Dr. Jutta Hundertmark-Mayser erläutert die Relevanz des Gesetzes und erklärt, wie Selbsthilfestrukturen sich in Maßnahmen der Jugendhilfe einbringen können.

Wortlaut der im KJSG eingefügten Änderungen:

§ 4a Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung „(1) Selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach diesem Buch sind solche, in denen sich nicht in berufsständige Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe eingebundene Personen, insbesondere Leistungsberechtigte und Leistungsempfänger nach diesem Buch sowie ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen nicht nur vorübergehend mit dem Ziel zusammenschließen, Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe zu unterstützen, zu begleiten und zu fördern, sowie Selbsthilfe­kontaktstellen. Sie umfassen Selbstvertretungen sowohl innerhalb von Einrichtungen und Institutionen als auch im Rahmen gesellschaftlichen Engagements zur Wahrnehmung eigener Interessen sowie die verschiedenen Formen der Selbsthilfe. (2) Die öffentliche Jugendhilfe arbeitet mit den selbstorganisierten Zusammenschlüssen zusammen, insbesondere zur Lösung von Problemen im Gemeinwesen oder innerhalb von Einrichtungen zur Beteiligung in diese betreffenden Angelegenheiten, und wirkt auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit diesen innerhalb der freien Jugendhilfe hin. (3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die selbstorganisierten Zusammenschlüsse nach Maßgabe dieses Buches anregen und fördern.“ § 71 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Dem Jugendhilfeausschuss sollen als beratende Mitglieder selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a angehören.“ § 78 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden, sich gegenseitig ergänzen und in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien ihren Bedürfnissen, Wünschen und Interessen entsprechend zusammenwirken.“ b) Folgender Satz wird angefügt: „Dabei sollen selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a beteiligt werden.“ Aus der Begründung Zu Nummer 5 Die Entwicklung zu einem SGB VIII, das weitgehend von dem Inklusionsgedanken getragen wird, bedeutet auch für die Kinder- und Jugendhilfe, dem Leitgedanken „Nichts über uns ohne uns“ in ihren Strukturen jugendhilfespezifisch vollumfänglich Rechnung zu tragen und kindes-, jugend- und elternadäquat umzusetzen. Noch mehr als bisher gilt es, die Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe gleichberechtigt und konsequent an Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Selbstorganisierte Zusammenschlüsse als fester Bestandteil der freien Jugendhilfe können diese Beteiligung und die diesbezügliche Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe ganz maßgeblich befördern. Die Tätigkeit nichtstaatlicher Organisationen und Initiativen (in Form von selbstorganisierten Zusammenschlüssen) wird vor Ort als besonders wirksam empfunden, insbesondere weil sie unmittelbar auf die Interessen Betroffener reagiert und nicht als von Fremdinteressen beeinflusst wahrgenommen wird. Selbstorganisierte Zusammenschlüsse verfolgen damit den Zweck der Selbstvertretung. Selbstvertretung arbeitet meist bedarfsübergreifend mit politischem Anspruch und wird von den Betroffenen bestimmt. Das Normalisierungsprinzip, das Selbstbestimmt-Leben-Modell und das Empowerment-Konzept waren die prägenden Konzepte bei der Entstehungsgeschichte der Selbstvertretungsorganisationen. Selbstvertretung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe bedeutet, dass Adressatinnen und Adressaten von Kinder- und Jugendhilfeleistungen sich selbst vertreten und ihre Interessen nicht durch Haupt- oder Ehrenamtliche vertreten lassen, die nicht selbst Leistungsempfänger sind oder waren. Zu Absatz 1 Selbstorganisierte (nicht staatliche) Zusammenschlüsse Betroffener umfassen ein sehr breites Spektrum. Die Organisationsformen reichen von Mitbestimmung in Institutionen und Dienstleistungseinrichtungen bis hin zu autonomer politischer Lobbyarbeit im Gemeinwesen sowie Formen der Selbsthilfe. Die Aktivitäten werden von den Betroffenen bzw. (ehemaligen) Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe bestimmt. Hierzu zählen Zusammenschlüsse etwa von jungen Menschen, von sogenannten „Careleavern“, von Eltern oder von Pflegeeltern, denen es darum geht, die Interessen der Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der Mitbestimmung in Einrichtungen und Institutionen der Kinder- und Jugendhilfe oder im Rahmen gesellschaftlichen Engagements im Gemeinwesen auf politischer Ebene zu vertreten oder sich in der Selbsthilfe zu engagieren. Jugendverbände stellen eine besondere Form selbstorganisierter Zusammenschlüsse in diesem Sinne dar. Es muss sich um Zusammenschlüsse handeln, die sich nicht nur vorübergehend zusammengefunden haben. Dies bedeutet nicht, dass die Zusammenschlüsse grundsätzlich auf unbestimmte Zeit bzw. auf Dauer angelegt sein müssen. Es können auch Zusammenschlüsse sein, die sich befristet im Hinblick auf ein konkretes Ziel oder einen bestimmten Zweck organisiert haben und sich nach dessen Erreichen wieder auflösen. In Zusammenschau mit dem Kriterium der Organisation wird mit dem zeitlichen Aspekt jedoch klargestellt, dass sich die Vorschrift weder auf spontane Zusammenkünfte oder Initiativen noch auf Interessengruppen bezieht, die ohne ein festgelegte und nach außen erkennbare Organisation und vereinbarte beziehungsweise abgestimmte Mitverantwortung zu bestimmten Themen im Gemeinwesen agieren. Zu Absatz 2 Dort, wo es unmittelbar um Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugend­hilfe geht, soll die Stimme der Betroffenen gestärkt werden: Das betrifft sowohl die gesamtgesellschaftliche, die politische als auch die Ebene einzelner Einrichtungen beziehungsweise Institutionen. Die Vorschrift trägt daher der öffentlichen Jugend­hilfe auf, mit selbstorganisierten Zusammenschlüssen zu kooperieren und auch darauf hinzuwirken, dass die „etablierten“ beziehungsweise „klassischen“ Träger der freien Jugendhilfe mit diesen partnerschaftlich zusammenarbeiten.

Redaktionelle Anmerkungen

Mit dem Thema hatte sich auch die ehemalige Geschäftsführerin Ursula Helms zum Auftakt des Aufgabenfeldes Junge Selbsthilfe bei der NAKOS im Jahr 2009 befasst: In einem Fachartikel beleuchtete sie, ob gemeinschaftliche Selbsthilfe eine geeignete Engagementform im Kontext von Jugendarbeit, erzieherischen Hilfen, sozialer Partizipation oder Gruppenarbeit und sozialpädagogischer Familienhilfe sein könnte.