Fördermittel für Selbsthilfeaktive in der Pflege: Zwischen Anspruch und Wirklichkeit

Schödwell, Anja

Zusammenfassung

Pflegende Angehörige tragen zentrale Verantwortung – doch ihre Selbsthilfe wird nach § 45d SGB XI bislang nur zögerlich gefördert. Obwohl sich die Zahl der geförderten Gruppen leicht erhöht hat, zeigen Auswertungen: Es besteht weiterhin erheblicher Nachholbedarf. Anja Schödwell beleuchtet Gründe für die geringe Ausschöpfung der Mittel – und benennt konkrete Maßnahmen für mehr Sichtbarkeit, Bedarfsermittlung und Strukturförderung.

Hintergrund

Die gesundheitsbezogene Selbsthilfe wird bereits seit 1992 gefördert. Seit 2008 sind die gesetzlichen Krankenkassen sogar zur Selbsthilfeförderung verpflichtet. Die positiven Wirkungen der gemeinschaftlichen Selbsthilfe und die Notwendigkeit einer besonderen Unterstützung für den Bereich der Pflege hat auch der Gesetzgeber erkannt und in § 45d SGB XI verankert. Mit der Verabschiedung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes ist seit 2008 eine Förderung der pflegebezogenen Selbsthilfe möglich. Die finanzielle Förderung der gemeinschaftlichen Selbsthilfe im Rahmen der Sozialen Pflegeversicherung dient Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, welche pflegebedürftige Menschen, Personen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf sowie deren Angehörige und Nahestehende unterstützen. Die Fördermittel sollen dort eingesetzt werden, wo Pflegebedürftige sowie deren Angehörige besonders unterstützt werden müssen, um die Lebenssituation zu verbessern. Der erste gravierende Unterschied zur Selbsthilfeförderung durch die gesetzlichen Krankenkassen ist, dass bei der pflegebezogenen Selbsthilfeförderung die Länder beziehungsweise kommunalen Gebietskörperschaften direkt beteiligt sind. Die Förderung erfolgt zu 75 Prozent durch die Pflegeversicherung und zu 25 Prozent durch das Bundesland beziehungsweise die kommunale Gebietskörperschaft. Der zweite maßgebende Unterschied ist, dass die pflegebezogene Selbsthilfe eine Ermessensentscheidung der Länder ist. Der Zuschuss aus Mitteln der Pflegeversicherung wird nur gewährt, wenn Länder oder die kommunalen Gebietskörperschaften die Selbsthilfe fördern wollen.